Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit beim Spaziergang oder eine Fehleinschätzung des eigenen Hundes kann weitreichende rechtliche Folgen haben. Verletzt ein Hund eine andere Person, drohen strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Folgen, die oft unterschätzt werden.
Welche rechtlichen Folgen kann ein Hundebiss haben?
1. Strafrechtliche Folgen der Körperverletzung
Wenn eine Person mit einer Hundebissverletzung im Spital vorstellig wird, wird in der Regel eine Anzeige erstattet und ein Strafverfahren wegen (fahrlässiger) Körperverletzung geführt. Ob dieses Strafverfahren eingestellt wird oder, ob es zu einer Hauptverhandlung mit einer Verurteilung oder einem Freispruch kommt, hängt stark vom Einzelfall ab. Je vorwerfbarer der konkrete Beißvorfall ist und je schwerer die Verletzung bzw. die Folgen des Hundebisses sind, desto wahrscheinlicher ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen (fahrlässiger) Körperverletzung.
Um die Situation in strafrechtlicher Hinsicht nicht noch weiter zu verschlimmern, sollte man im konkreten Fall jedenfalls zuerst Hilfe leisten. Daneben ist es auch wichtig, mögliche Zeugen nach Kontaktdaten zu bitten und Beweise zu sichern. Gerade in Situationen, in denen die verletzte Person unter Schock steht oder zunächst keine ärztliche Behandlung wünscht, empfiehlt sich eine sorgfältige Sicherung möglicher Beweise. Für Opfer eines Hundebisses ist eine strafrechtliche Verurteilung des Hundehalters mit einem sogenannten Privatbeteiligtenzuspruch, oft der effizienteste Weg, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, ohne den Hundehalter gesondert zivilrechtlich klagen zu müssen.
2. Verwaltungs(straf)rechtliche Folgen
Nach § 2 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz ist ein Hund, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht, als bissiger Hund einzustufen. Die Folge ist, dass ein bissiger Hund an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein muss. Zudem hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Für die Anmeldung zur Prüfung ist der Besuch einer Trainingseinheit bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer im Ausmaß von mindestens 10 Stunden nachzuweisen.
In besonders schweren Fällen sieht das Wiener Tierhaltegesetz sogar die Abnahme des Hundes vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies auch zur Anordnung der Einschläferung führen. Neben diesen schweren Folgen ist aber auch der Verfall des Hundes, wenn dieser nicht eingeschläfert wird, möglich.
Gerade wenn etwa ein gerichtliches Strafverfahren eingestellt wurde und keine gerichtliche Strafe verhängt wurde, ist die Verhängung einer Verwaltungsstrafe unter Umständen möglich. Hier ist es aufgrund der Schranken des Doppelbestrafungsverbotes besonders wichtig, mögliche Verwaltungsstrafen, die sich auf die nicht ordnungsgemäße Verwahrung des Tieres stützen, zu prüfen und gegebenenfalls Beschwerden einzulegen.
3. Zivilrechtliche Folgen
Neben den strafrechtlichen Folgen eines Hundebisses sind je nach Art und Schwere der Verletzungen auch zivilrechtliche Konsequenzen möglich. Insbesondere dann, wenn die Hundehaftpflichtversicherung die durch den Hundebiss entstandenen Schäden nicht oder nicht vollständig bezahlt hat.
Für den Fall, dass Sie hier – trotz Schadenmeldung an Ihre Hundehaftpflichtversicherung – außergerichtliche Anspruchschreiben erhalten, ist die Wahrung eines kühlen Kopfes und die Einholung anwaltlichen Rates jedenfalls sinnvoll, bevor es zu einer Schadenersatzklage kommt.
4. Versicherungsrechtliche Folgen
Neben der Ablehnung durch Ihre Hundehaftpflichtversicherung – weil diese etwa keinen Sorgfaltsverstoß Ihrerseits sieht und deshalb die Zahlung ablehnt – kann es zu einem Versicherungsregress durch die Unfallversicherung bzw. die Krankenversicherung des Opfers kommen.
Als Anwältin und Hundebesitzerin beschäftige ich mich regelmäßig mit solchen oder ähnlichen Haftungsfällen. Jedem Hundebesitzer kann ich primär nur zur ordnungsgemäßen, in dem jeweiligen Bundesland gesetzlich vorgeschriebenen Verwahrung seines vierbeinigen Freundes raten. Kommt es dennoch zu einem Vorfall, sind rasche Hilfeleistung, ärztliche Versorgung und eine sorgfältige Beweissicherung besonders wichtig.
Wenn Sie Fragen zu einem konkreten Fall haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktieren Sie mich, um ein Erstgespräche zu vereinbaren. Sie erreichen mich telefonisch unter 01 712 84 79 oder 0660 181 29 22 sowie per E-Mail unter office@rechtanwaeltin-perl.at
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