Wer seinen Nachlass rechtzeitig plant, kann Konflikte zwischen Angehörigen oft erheblich reduzieren. Im juristischen Sinn entstehen Erbrechtsstreitigkeiten regelmäßig dann, wenn widerstreitende Erbantrittserklärungen abgegeben werden und zwischen den potenziellen Erben keine Einigung erzielt werden kann.
Wie können spätere Streitigkeiten möglichst vermieden werden?
Viele Erbstreitigkeiten entstehen nicht wegen großer Vermögen, sondern wegen unklarer Regelungen
Meiner Meinung nach lassen sich Konflikte um Vermögenswerte eines Verstorbenen nicht vollständig vermeiden. Man kann aber seine Verhältnisse und sein Vermögen bereits zu Lebzeiten so regeln, dass spätere Streitigkeiten über den Nachlass möglichst reduziert werden. Die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten dürfen dabei jedenfalls nicht vergessen werden.
Neben Übertragungen zu Lebzeiten sind letztwillige Verfügungen möglich
Bereits zu Lebzeiten ist die Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen durch Verkauf, Schenkung oder andere Rechtsgeschäfte möglich. Bei der Übertragung von Liegenschaften kann für den Geschenkgeber ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht oder Wohnungsfruchtgenussrecht bzw. auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und andere grundbücherliche Sicherheiten zurückbehalten werden.
Schenkungen ohne sofortige Übergabe bedürfen eines Notariatsaktes
Schenkungen, die sofort erfüllt werden, bedürfen keiner bestimmten Form. Es reicht, wenn die geschenkte Sache sofort übergeben und vom Beschenkten angenommen wird. Für bestimmte Schenkungen besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz, die nicht vergessen werden sollte. In der Praxis besteht jedoch häufig der Wunsch, die Sache (z.B. das eigene Auto) selbst noch bis zu seinem Tod zu benützen. Einzelne Vermögenswerte können auch durch Vermächtnis bestimmten Personen zugewendet werden.
Schenkungsverträge auf den Todesfall nach § 603 ABGB sind ebenfalls möglich. Diese sind jedoch streng formgebunden. Bei Schenkungen von Sparbüchern sollte die Übertragung rechtzeitig dokumentiert und die Legitimation angepasst werden, um spätere Unklarheiten im Verlassenschaftsverfahren zu vermeiden.
Testament und andere letztwillige Verfügungen
Der wichtigste Schritt ist die Errichtung eines gültigen letzten Willens, wenn das Vermögen nicht bereits zu Lebzeiten übertragen werden soll. Ein Testament kann man eigenhändig selbst schreiben. Eigenhändig bedeutet in diesem Fall selbst (und nicht per Computer) geschrieben und mit dem eigenen Namen unterschrieben und im besten Fall auch noch mit einem Errichtungsort und -datum versehen. Ein eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB) kann bereits mit einfachen Mitteln gültig errichtet werden. Beispielsweise könnte es wie folgt formuliert sein:
Ich, Hans Müller, geboren am 01.01.2001, setze meine Freundin Veronika Meier, geboren am 02.02.2002 als meine Alleinerbin ein.
Wien, am 01.01.2026, Unterschrift
In der Praxis ist anschließend vor allem auf eine sichere Aufbewahrung des Testaments zu achten.
Bei fremdhändigen Testamenten lohnt sich die Einholung eines anwaltlichen Rates
Beim fremdhändigen Testament, welches der Erblasser nicht selbst schreibt, sind besondere Formvorschriften bezüglich Testamentszeugen, der Bekräftigung des letzten Willens, dem Zeugenzusatz und der Urkunde an sich einzuhalten. Hier ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder Notar seiner Wahl mit der Errichtung und Aufbewahrung zu beauftragen.
Neben den oben genannten Testamentsarten sind aber auch gerichtliche oder notarielle Testamente möglich. Bei unmittelbarer Gefahr, dass man stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, ist auch ein Nottestament gem. § 584 ABGB vor zwei Zeugen möglich. Dieses verliert jedoch drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Personen, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder verlobt sind bzw. sich die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, können gem. § 602 ABGB auch einen Erbvertrag schließen.
Hat man vor seinem Tod keine gültige letztwillige Verfügung errichtet oder wurde diese erfolgreich durch einen potenziellen Erben angefochten, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.
Eine frühzeitige Nachlassplanung schafft Klarheit und kann spätere Konflikte innerhalb der Familie erheblich reduzieren. Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder komplexeren Familienverhältnissen empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung. Oft möchte man einzelne Vermögenswerte verschiedenen Personen hinterlassen oder andere Personen möglichst von seinem Erbe ausschließen. In diesem Fall ist es ratsam, vorweg anwaltlichen Rat einzuholen.
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