Vorladung zur Vernehmung

Eine Vorladung der Polizei kommt für die meisten Menschen völlig überraschend. Viele fragen sich: Muss ich überhaupt hingehen? Muss ich eine Aussage machen? Und was passiert, wenn ich schweige? Gerade die ersten Entscheidungen im Strafverfahren können den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen.

Im Strafverfahren wird zwischen verschiedenen Verfahrensrollen unterschieden:

  • Verdächtige sind jene Personen, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird
  • Beschuldigte sind jene Person, gegen die sich der Verdacht aufgrund konkreter Tatsachen verdichtet hat und, gegen die die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmaßnahmen durchführen
  • Angeklagte sind Beschuldigte, gegen die bereits Anklage erhoben wurde

Die österreichische Strafprozessordnung (StPO) sieht für Beschuldigte umfangreiche Verfahrensrechte vor. Zu den wichtigsten Rechten zählen insbesondere:

  • das Recht auf ein faires Verfahren
  • das Recht auf Verteidigung
  • das Recht auf einen Verteidiger
  • das Recht, die Aussage zu verweigern (Schweigerecht)
  • das Recht, über den Tatvorwurf informiert zu werden
  • das Recht auf Akteneinsicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Wichtig: Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sie sind jedoch verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (z.B. Name, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu machen. Ob eine Aussage zum konkreten Tatvorwurf sinnvoll ist, lässt sich meist erst beurteilen, nachdem die Vorwürfe und die Beweislage bekannt sind.

Viele Beschuldigte erscheinen zur polizeilichen Vernehmung, ohne den Inhalt des Ermittlungsaktes zu kennen. Dabei können sich bereits wichtige Beweismittel im Akt befinden, etwa Zeugenaussagen, Fotos, Videos oder Sachverständigengutachten.

Eine sachgerechte Verteidigung setzt häufig voraus, dass die Vorwürfe und die Beweislage vor einer Aussage sorgfältig geprüft werden. Die Strafprozessordnung räumt dem Beschuldigten und seinem Verteidiger daher verschiedene Informations- und Mitwirkungsrechte ein (§§ 50 ff StPO).

Erst nach Einsicht in den Ermittlungsakt lässt sich beurteilen, welche Aussagen Zeugen gemacht haben, welche Beweismittel bereits vorliegen und welche Vorwürfe konkret erhoben werden. Wer vorschnell Angaben macht, kann sich unbeabsichtigt selbst belasten oder Widersprüche erzeugen, die später nur schwer zu korrigieren sind.

Durch die Akteneinsicht erfahren Sie insbesondere:

  • welcher Tatvorwurf konkret erhoben wird
  • welche Ermittlungsergebnisse bereits vorliegen
  • welche belastenden und entlastenden Beweise vorhanden sind

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Bestimmungen über die Rechte des Beschuldigten und des Verteidigers (§§ 49 ff StPO).

Spätestens bei schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen empfiehlt es sich, bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Der Verteidiger kann den Ermittlungsakt prüfen, die Beweislage analysieren und gemeinsam mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Die Stellung und Befugnisse des Verteidigers sind in den §§ 57 ff StPO geregelt. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft dabei, Verfahrensfehler zu vermeiden und die Rechte des Beschuldigten bestmöglich zu wahren.

Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet nicht, dass Sie sich äußern müssen. Ob eine Aussage sinnvoll ist, hängt immer von den konkreten Vorwürfen und der Beweislage ab. Deshalb empfiehlt es sich häufig, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und sich rechtlich beraten zu lassen.


Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder Verdächtiger erhalten? Gerne prüfe ich Ihre Situation, beantrage Akteneinsicht und berate Sie über das weitere Vorgehen. Zur Vernehmung kann ich Sie begleiten oder gemeinsam mit Ihnen eine schriftliche Stellungnahme vorbereiten, sofern dies im konkreten Fall sinnvoll ist.

Sie erreichen mich telefonisch unter 01 712 84 79 oder 0660 181 29 22 sowie per E-Mail unter office@rechtanwaeltin-perl.at