„Ich bin (noch) nicht gaga!“ – Warum Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Erwachsenenvertretung jeden betreffen können
Viele Menschen verbinden die Themen Erwachsenenvertretung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit hohem Alter, Krankheit oder dem Verlust der Selbstständigkeit. Meine persönlichen Erfahrungen haben mir jedoch gezeigt, dass die Realität oft ganz anders aussieht. In meiner Familie und meinem persönlichen Umfeld durfte ich immer wieder erleben, dass Menschen auch in sehr hohem Alter ihre Angelegenheiten selbstständig und verantwortungsvoll regeln. Das hat mich oft beeindruckt und zeigt, dass ein hohes Alter allein nichts darüber aussagt, ob jemand sein Leben selbst bestimmen und wichtige Entscheidungen treffen kann.
Gleichzeitig habe ich aber auch erlebt, wie unerwartete Schicksalsschläge Familien und Angehörige vor große Herausforderungen stellen können. Eine liebe Freundin musste nach einer schweren Erkrankung über längere Zeit intensivmedizinisch behandelt werden. Da keine Vorsorgeregelungen getroffen worden waren, entstanden zahlreiche praktische und rechtliche Fragen. Wer kümmert sich um laufende Zahlungen und Verträge? Wer darf notwendige Entscheidungen treffen? Wie soll über die Fortführung oder Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen entschieden werden?
Schwere Schicksale kommen leider nicht mit Vorankündigung. Sie treten oft plötzlich und unerwartet ein – und niemals im richtigen Moment. Gerade deshalb ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit den Möglichkeiten der Vorsorge auseinanderzusetzen. Es ist mir ein besonderes Anliegen, Ihnen die Begriffe Erwachsenenvertretung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung näherzubringen und mögliche Berührungsängste abzubauen.
Erwachsenenvertretung
Volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, können durch eine Erwachsenenvertretung unterstützt werden. Das österreichische Recht kennt die gewählte, die gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Besonders wichtig ist, dass Personen auch dann noch selbst einen Erwachsenenvertreter wählen können, wenn ihre Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt, aber noch nicht vollständig verloren ist. Wer festlegen möchte, wer ihn im Bedarfsfall vertreten soll oder keinesfalls vertreten darf, kann dies durch eine Erwachsenenvertreter-Verfügung, die in § 244 ABGB näher geregelt ist, tun. Diese kann bei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden und muss ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.
Weiterführende Informationen zur Erwachsenenvertretung finden Sie auf dem Informationsportal der Republik Österreich.
Vorsorgevollmacht
Solange eine Person entscheidungsfähig ist, kann sie für den Fall eines späteren Verlustes ihrer Entscheidungsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht errichten. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer Sie künftig in den von Ihnen festgelegten Angelegenheiten vertreten soll. Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert und entfaltet ihre Wirkung erst mit Eintritt des Vorsorgefalls und dessen Registrierung.
Die Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich jederzeit widerrufen werden, solange die dafür erforderliche Entscheidungsfähigkeit vorliegt. Auch hierzu stehen auf dem Informationsportal der Republik Österreich laufend aktualisierte weiterführende Informationen zur Verfügung.
Besonders beruhigend ist, dass das österreichische Erwachsenenschutzrecht die Selbstbestimmung der betroffenen Person ausdrücklich in den Mittelpunkt stellt. § 241 ABGB hält dazu fest:
„Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat die vertretene Person von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden Entscheidungen rechtzeitig zu verständigen und ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu in angemessener Frist zu äußern. Die Äußerung der vertretenen Person ist zu berücksichtigen, es sei denn, ihr Wohl wäre hierdurch erheblich gefährdet.“
Viele Menschen befürchten, mit einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung die Kontrolle über ihr Leben zu verlieren. Das entspricht jedoch nicht dem gesetzlichen Leitbild. Wichtig ist, dass ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein Erwachsenenvertreter nach § 250 ABGB in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder in familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden darf, wenn diese Angelegenheiten von seinem Wirkungsbereich umfasst sind, die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist, keine höchstpersönliche Handlung vorzunehmen ist und eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann eine Person bereits im Vorhinein festlegen, welche medizinischen Behandlungen sie in bestimmten Situationen ablehnt. Dies betrifft insbesondere lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen. Die Patientenverfügung soll dann zur Anwendung kommen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer schweren Erkrankung. Wenn sie die in §§ 4 bis 7 Patientenverfügungsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, spricht man von einer verbindlichen Patientenverfügung. Ansonsten handelt es sich um eine unverbindliche Patientenverfügung, die dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde zu legen ist.
Vor der Errichtung einer Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung erforderlich. Dabei werden Wesen, Bedeutung und mögliche Folgen der Verfügung erläutert. Anschließend kann die Patientenverfügung bei einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden.
Soll die Patientenverfügung für behandelnde Ärzte verbindlich sein, müssen die abgelehnten medizinischen Maßnahmen ausreichend konkret beschrieben werden. Zudem muss erkennbar sein, dass die verfügende Person die Tragweite ihrer Entscheidung verstanden hat. Eine verbindliche Patientenverfügung bleibt grundsätzlich acht Jahre wirksam und kann durch neuerliche ärztliche Aufklärung und Bestätigung verlängert werden. Selbstverständlich kann sie auch jederzeit widerrufen werden.
Auf Wunsch ist eine Eintragung im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte möglich. Weiters kann man in der Patientenverfügung auch weitere Anmerkungen, wie etwa die Benennung konkreter Vertrauenspersonen, die Ablehnung des Kontakts zu bestimmten Personen oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person vorsehen.
Rechtzeitig vorsorgen schafft Sicherheit
Viele Menschen schieben diese Themen vor sich her, weil sie sich nicht gerne mit Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder dem eigenen Lebensende beschäftigen. Das ist menschlich und verständlich. Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich jedoch sagen, dass rechtzeitig getroffene Vorsorgeregelungen nicht nur der betroffenen Person selbst, sondern oft auch ihren Angehörigen viel Unsicherheit, organisatorischen Aufwand und schwierige Entscheidungen ersparen können.
Die hier dargestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Jede persönliche und familiäre Situation ist anders und erfordert eine maßgeschneiderte Lösung.
Gerne nehme ich mir ausreichend Zeit, um mit Ihnen die Möglichkeiten der Erwachsenenvertretung, der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung zu besprechen. In einem persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, welche Regelungen für Ihre individuelle Situation sinnvoll sind und gegebenenfalls die erforderlichen Schritte setzen.
Rechtzeitig Vorsorge zu treffen, bedeutet nicht, das Schlimmste zu erwarten. Es bedeutet vielmehr, selbstbestimmt festzulegen, wer in schwierigen Situationen für Sie handeln und entscheiden darf.
Wenn Sie Fragen zu einem konkreten Fall haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktieren Sie mich, um ein Erstgespräche zu vereinbaren. Sie erreichen mich telefonisch unter 01 712 84 79 oder 0660 181 29 22 sowie per E-Mail unter office@rechtanwaeltin-perl.at
–
Fotocredits: Unsplash / Ravi Patel
