Viele Menschen zögern, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie unsicher sind, welche Kosten entstehen können. Eine pauschale Antwort darauf gibt es allerdings nicht. Die Kosten einer Rechtsanwalts hängen von vielen verschiedenen Faktoren (Leistungsumfang, Komplexität des Falls, Gerichtsverfahren, etc.) ab. Dieser Beitrag soll einen verständlichen Überblick darüber geben, wie sich Anwaltskosten derzeit in Österreich zusammensetzen.
Wie setzen sich die Kosten anwaltlicher Leistungen zusammen?
Rechtsgrundlage
Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar definiert der Oberste Gerichtshof wie folgt: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG[1] und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt.[2] Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber also in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Nur mangels Vereinbarung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein nach dem Rechtsanwaltstarif ermitteltes Entgelt.[3] Besteht auch kein Tarif, kommt den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) als qualifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen Bedeutung zu.[4]
Begriffserklärungen
Um hier etwas Klarheit zu schaffen, sind vorerst einige Begriffe, die im anwaltlichen Sprachgebrauch vorkommen, zu klären:
Honorarvereinbarung
Im Zuge der Beauftragung Ihres Anwaltes, schließen Sie in der Regel auch eine mündliche oder – im besten Fall – schriftliche Honorarvereinbarung, in welcher die Abrechnungsart (Pauschale, Stundensatz oder Tarifabrechnung) vereinbart wird. Viele Anwälte haben ihre konkrete Honorarvereinbarung bereits auf ihrer Anwaltsvollmacht abgedruckt. Das bedeutet, dass Sie sich grundsätzlich mit der darin erwähnten Abrechnungsart einverstanden erklären, sobald Sie diese unterschreiben. Der „freien“ Honorarvereinbarung werden jedenfalls standesrechtliche und zivilrechtliche Grenzen gesetzt.
Pauschalhonorar, Zeithonorar, Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif
Ein Pauschalhonorar ist die Vereinbarung, dass für einen bestimmten Umfang an anwaltlicher Leistung ein bestimmter Betrag – eine Pauschale – zu bezahlen ist. Bei einem Zeithonorar wird ein Stundensatz vereinbart, der multipliziert mit den geleisteten Arbeitsstunden das Anwaltshonorar ergibt. Die Tarifabrechnung ist die Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif bzw. AHK.
Einzelleistungen und Einheitssatz
Bei der Tarifabrechnung unterscheidet man zudem die Abrechnung nach Einzelleistungen (jeder Brief, jedes E-Mail, jede Besprechung, jedes Telefonat, jedes Aktenstudium wird gesondert verrechnet) oder Einheitssatz. Beim Einheitssatz, dieser ist in § 23 RATG genau geregelt, werden die tariflich bestimmten Nebenleistungen (beispielsweise Besprechungen oder Telefonate vor einer Klage oder einem gerichtlichen Schriftsatz) mit einem Einheitssatz zum Verdienst auf der Abrechnung in Anschlag gebracht. Der Verdienst richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, also dem Streitwert des Verfahrens.
Wenn also 3.000,00 EUR vom Schuldner eingeklagt werden sollen, dann stellt die Bemessungsgrundlage (der Streitwert) 3.000,00 EUR dar (ausgenommen es ist eine andere nach RATG zwingende Bemessungsgrundlage anzuwenden). Eine Klage über 3.000,00 EUR löst auf der Abrechnung einen Verdienst in Höhe von derzeit 173,80 EUR aus. Um die konkreten Kosten der Klage zu berechnen, muss man zum Verdienst noch den Einheitssatz, die gerichtliche Pauschalgebühr (bei Klagen oder anderen Ersteingaben), die Barauslagen und die Umsatzsteuer hinzurechnen. Das könnte in der Praxis dann wie folgt aussehen:
| 173,80 EUR | Klage TP3A |
| 208,56 EUR | 120% ES |
| 5,00 EUR | ERV-Kosten |
| 77,47 EUR | 20% USt |
| 224,00 EUR | Pauschalgebühr |
| 688,83 EUR | Summe |
Die Summe von 688,83 EUR stellt hier ausschließlich die Klagskosten dar. Darin sind die Kosten weiterer Schriftsätze oder Verhandlungsstunden nicht enthalten. Ebensowenig sind das die abschließenden Kosten, wenn ein Verfahren etwa verloren wurde und man die Anwaltskosten des Prozessgegners ebenfalls bezahlen muss. Kostenschätzungen sind daher besonders in Zivilverfahren nur unverbindlich möglich.
Streitwert und Bemessungsgrundlage
Das Rechtsanwaltstarifgesetz sieht bei bestimmten Streitigkeiten zwingende Bemessungsgrundlagen vor. So sind nach § 10 RATG Besitzstörungsklagen etwa mit einer Bemessungsgrundlage (Achtung: nicht Anwaltskosten oder Verdienst!) von 800,00 EUR zu bewerten. Wenn man sich bei einer Besitzstörungsklage wegen einer Besitzstörung durch ein Kraftfahrzeug in der ersten Tagsatzung bei Gericht einigt oder ein Versäumungsurteil ergeht, ist derzeit sogar nur ein Streitwert von 40,00 EUR für die Berechnung der Anwaltskosten heranzuziehen. Bei Räumungsklagen über Wohnungen mit weniger als 60 m² ist ein Streitwert nach RATG von 1.000,00 EUR heranzuziehen usw.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Honorarabrechnung ist eine Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer möglich.
Prozesskostenersatz
Eine Partei, die im Rechtsstreit vor Gericht vollständig unterliegt, hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Gewisse Verfahren mit hohen Streitwerten gehen daher mit einem erheblichen Kostenrisiko einher. Lassen Sie sich umfassend über mögliche Kostenfolgen im Fall des Unterliegens im Verfahren, aber auch über jene im Fall des vollen oder teilweisen Obsiegens aufklären.
Rechtsschutzversicherung
In gewissen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Prozesskosten bei Rechtsstreitigkeiten, um das finanzielle Risiko ihrer Versicherungsnehmer zu minimieren. Eine Anfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung unter Angabe der konkreten Polizzennummer und mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes lohnt sich daher jedenfalls, wenn darauf eine Deckungszusage der Versicherung für den konkreten Fall folgt.
Prozessfinanzierung
Manchmal werden Rechtsstreitigkeiten auch von Prozessfinanzierern finanziert, um klagenden Parteien einen Prozess ohne oder mit nur geringem Kostenrisiko zu ermöglichen. Ob und in welcher Form eine Prozessfinanzierung möglich ist, ist mit dem von Ihnen beauftragten Prozessfinanzierer zu vereinbaren.
Quota Litis
Hier handelt es sich um eine Honorarvereinbarung, bei der sich ein Rechtsfreund einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird. Das würde bedeuten, dass der Rechtsanwalt im Fall des Obsiegens einen prozentuellen Anteil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Diese Vereinbarung ist gem. § 879 Abs 2 Z 2 ABGB bzw. § 16 Abs 1 RAO sitten- und standeswidrig und daher unzulässig.[6]
Verfahrenshilfe
Bei der kostenlosen Beigebung eines Rechtsanwalts durch ein Gericht, spricht man von Verfahrenshilfe (diese muss man bei Gericht beantragen). Diese wird Personen zuteil, die zu wenig Einkommen und Vermögen haben, um sich Rechtsanwaltskosten sowie andere im Gesetz vorgesehene Kosten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts leisten zu können.
Pro bono
Von kostenlosen Leistungen (pro bono) sollte man nicht ausgehen, außer diese sind eindeutig vereinbart.
Was kostet daher ein Anwalt?
Die Kosten anwaltlicher Leistungen hängen immer vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend sind:
- die Art der Honorarvereinbarung,
- der Umfang der Tätigkeit,
- der Streitwert und
- die Komplexität des Verfahrens.
Wenn Sie Fragen zu möglichen Anwaltskosten oder zu einem konkreten Verfahren haben, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Sie erreichen mich telefonisch unter 01 712 84 79 sowie per E-Mail unter office@rechtanwaeltin-perl.at
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[1] Rechtsanwaltstarifgesetz
[2] RIS-Justiz, RS0071999
[3] RS0038356
[4] OGH 19.11.2025, 7 Ob 174/25a; (RS0038369; RS0038356 [T5])
[5] Futterknecht/Scheer in Futterknecht/Scheer (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten2 (2018) Pauschalhonorar.
[6] Brandstetter, quota litis (Stand 11.4.2026, Lexis Briefings in lexis360.at)
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